Um den Regelungsgehalt und die Nachteile unserer Kuendigungsschutznormen zu kennen und zur weitgehenden Reformdiskussion zu beitragen, ist es erforderlich, dass die normative Ebene und Kuendigungsschutzsrechte der wichtigen entwickelten Laender aus re ...
Um den Regelungsgehalt und die Nachteile unserer Kuendigungsschutznormen zu kennen und zur weitgehenden Reformdiskussion zu beitragen, ist es erforderlich, dass die normative Ebene und Kuendigungsschutzsrechte der wichtigen entwickelten Laender aus rechtsvergleichedner Weise zu untersuchen und deren Arbeitsmarktslage zu analysieren.
Was die Rechtsgrundlage des Kuendigungsschutzes angeht, gibt es in allen untersuchten Laendern gesetzliche Regelungen, wobei deren Tiefe und Ausfuehrlichkeit sehr unterschiedlich ist. Sie reichen von eher rudiment ren Modellen wie Grossbritannien, Daenemark bis zu solchen, deren Normierungen stark ins Detail gehen, vor allem Spanien. In vielen Laendern hat es in den letzten zehn Jahren Novellierungen des Kuendigungsschutzes gegeben. Sie liefen auf eine moderate Liberalisierung hinaus wie in Niederlande, Spanien und waren oft mit Erleichterungen des Abschlusses von befristeten Arbeitsvertraegen verbunden. Bei den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Kuendigungsschutzes uebt die Verwaltung vor allem in den Niederlanden, Spanien, mit gewissen Relativierungen auch in Frankreich, eine praeventive, inhaltlich weitgehende und zeitaufwaendige Kontrolle aus. Dies ist in Deutschland und Oesterreich durch den Betriebsrat durchgefuehrt. In der Praxis aller untersuchten Laendern steht bei der Kompensation von Entlassungen die Abfindung im Vordergrund, sie ist aber ganz ueberwiegend mit der Moeglichkeit der Weiter- oder Wiederbeschaeftigung kombiniert. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass viele der untersuchten L nder bei betriebsbedingten Kuendigungen Regelabfindungen vorsehen, die unabh ngig von der Berechtigung der Kuendigung gezahlt werden. Allerdings waere es nicht ganz richtig, die gemeinsame Dimension des Kuendigungsschutzes in Europa auf die blosse Kompensation durch Abfindungen zu reduziern. Hier kommt die eher Praeventivfunktion des Kuendigungsschutzes ins Blickfeld. Eine der interessanten Fragen im Zusammenhang mit dem Kuendigungschutz ist die, ob Befristungen Teil einer Ausweichstrategie fuer ein zu rigides Kuendigungsrecht sind. Dies wird zum Teil vor allem mit Hinweis auf das niederlaendische und spanische Beispiel so gesehen. Bei genauer Betrachtung kommen arbeitsmarktpolitische Untersuchungen jedoch zu differenzierten Ergebnissen.
Die Kontrollintensitaet unseres Kuendigungsschutzes ist im Vergleich mit den untersuchten Laendern als nicht so stark betrachtet, vor allem im Hinblick auf darauf, dass die Verletzung des Kuendigungsverfahrens bei uns nicht wichtig behandelt worden ist, dass es keine gesetzliche Abfindung gibt, dass die ex ante Zustimmung der Verwaltung nicht erforderlich ist oder dass die Kuendigungsfrist unabhaengig von der Beschaeftigungsdauer einheitlich, aber relativ sehr kurz geregelt ist usw. Darueberhinaus ist es bei der Bewertung der Intensitaet des Kuendigungsschutzes auch mit zu beruecksichtigen, dass die Betristung praktisch ohne Grenze eingesetzt werden kann.
Trotzdem ist die nicht uebereinstimmende normative Lage zu korrigieren. Beispielsweise spreche die Rechtsprechung bei den Probearbeitsverhaeltnissen gegen die direkte Anwendung des Kuendigungsschutzrechts, jedoch wider das Gesetz. Daher ist es richtigerweise zu beruecksichtigen, eine Wartezeit einzufuehren. Andererseits waere aus beschaefigungspolitischer Sicht eine Schwellenwert fuer Kleinbetriebe anzuheben, jedoch dafuer waere eine empirische Grundlage erfoderlich, wie weit dies fuer die Schaffung der Arbeitsplaetze funktionieren kann.
Einen Arbeitnehmer aus untriftigen oder unangemessenen Gruenden zu kuendigen ist mit der Deregulierung des Kuendigungsschutzes nicht vereinbar. Die Deregulierung gewinnt nur dann Bedeutung, wenn irgendeine Regelung zur Erreichung deren Normzweck nicht erforderlich oder nicht angemessen, verhaeltnismaessßig usw. waere. Die Kuendigungsfreiheit ohne Beschraenkung waere unter Beruecksichtigung unserer Arbeitsrechtsordnung nicht ueberzeugend.