1. Mit der Einf?gung des Verbraucher- und Unternehmerbegriff ins BGB durch das Gesetz ?ber ?Fernabsatzvertr?ge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro? im Jahre 2000 hat sich im deutschen Zivilrecht eine ...
1. Mit der Einf?gung des Verbraucher- und Unternehmerbegriff ins BGB durch das Gesetz ?ber ?Fernabsatzvertr?ge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro? im Jahre 2000 hat sich im deutschen Zivilrecht eine Art Revolution vollzogen, die nicht nur in Deutschland still und weitgehend unbemerkt vollzogen worden ist, sonderen auch von der koreanischen Zivilrechtswissenschaft kaum Interesse gefunden hat. Sie hat jedoch in zwei Hinsichten gro?e Bedeutung auch f?r das koreanische Recht.
2. Nicht nur im koreanischen Recht, sondern auch im deutschen Zivilrecht, haben sich mit der Zeit viele Nebengesetze gebildet, die das Ziel haben Verbaucher zu sch?tzen. Diese Gesetze sind nacheinander ohne einen eintheitlichen System entstanden, so da? inzwischen viele L?nder versucht haben diese Gesetze zu vereinheitlichen. So hat Deutschland nach Frankreich, ?sterreich und Holland diese Nebengesetze in ein einheitliches Verbrauchervertragsrecht intergriert, wobei das Verbraucherschutzrecht teilweise als Sondergesetz entworfen worden sind. Deutschland hat nach der Einf?gung des Verbraucherbegriffs ins BGB beim Schuldrechtsreform 2002 die verbrauchersch?tzenden Nebengesetze ins BGB aufgenommen. Da auch in Japan neulich ein allgemeines Verbraucherschutzrecht in Kraft getreten ist, ist es jetzt auch f?r die koreanische Zivilrechtswissenschaft und Gestzgeber der Zeitpunkt gekommen, ?ber die Vereinheitlichung des Verbraucherprivatrechts nachzudenken. Durch die Integration des Verbraucherrechts in das BGB hat der deutsche Gesetzgeber das Ende des Sonderprivatrechts verk?ndet. Jedoch ist die Debatte ?ber das Verh?ltnis zwischen Privatautonomie, formale Freiheitsehik und soziale Gerechtigkeit noch nicht zu ende. Was feststeht, ist, da? im deutschen Zivilrecht auf einer anderen neuen Ebene diese Debatte durchgef?hrt werden mu?.
3. In bezung auf das Verbraucherbegriff selbst ist auch ein anderes Blickpunkt eingef?hrt worden. Dies ist zwar nicht f?r das deutsche Recht neu, da dies durch die EG-Richtlinie schon vom AGB-Gesetz eingef?hrt worden war, jedoch f?r das koreanische Recht. Nach ? 13 BGB ist ein Verbraucher jede nat?rliche Person, die ein Rechtsgesch?ft zu einem Zweck abschlie?t, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbst?ndigen beruflichen T?tigkeit zugerechnet werden kann. Ob die nat?rliche Person als Verbraucher handelt, h?ngt auschlie?lich von der Zweckbestimmung des Rechtsgesch?fts ab, die nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Danach ist in der Regel eine nat?rliche Person, die als Konsumenten einen Vertrag abschlie?t, ein Verbraucher nach ? 13 BGB, doch k?nnen Arbeitnehmer Verbrauchergesch?fte abschie?en, welches er im Interesse seiner beruflichen T?tigkeit abschlie?t. Damit geht das deutsche Recht ?ber die Vorgaben der einzelnen verbraucherprivatrechtlichen Richtlinien der EG hinaus. Seit der Modernisierung des Schuldrechts und der grunds?tzlichen Einbeziehung von Arbeitsvertr?gen in die AGB-Kontrolle, ist in der arbeitsrechtlichen Literatur ein heftig gef?hrter Streit um die Frage entbrannt, ob dem Arbeitnehmer auch beim Abschlu? des Arbeitsvertrages bzw. dessen ?nderung der Verbraucherstatus zukommt. Dabei kommt es oftmals zur Vermischung von Fragestellungen des pes?nlichen, in ? 13 BGB geregelten Anwendungsbereichs und des sachlichen Anwendungsbereichs der konkreten verbraucherprivatrechtlichen Materie, des Vertragstyps. Diese Ansichten enstanden nur deshalb, weil die Nebengesetze in das BGB integriet worden sind. Somit wurde eine Grundlage geschaffen, die verbrauchersch?tzenden Regelungen auch auf andere Vertragstypen entsprechend anzuwenden.