Die haftungsrechtliche Bedeutung technischer Normen im deutschen Recht.
Zahlreiche technische Normung werden durch den Verband Deutscher Elektrotechniker(VDE), den Verein Deutscher Ingeniere(VDI), das Deutsches Institut fuer Normung(DIN) festsetz ...
Die haftungsrechtliche Bedeutung technischer Normen im deutschen Recht.
Zahlreiche technische Normung werden durch den Verband Deutscher Elektrotechniker(VDE), den Verein Deutscher Ingeniere(VDI), das Deutsches Institut fuer Normung(DIN) festsetzt. Unter diesen Verbaenden spielt das DIN die zentrale Rolle. Aber die Erkenntnis, verschiedene nationale technische Normen zahlreicher Laender verhindern als nichttarifaere Handelshemmnisse freie internationale Handel, hat dazu gefuehrt, daß seit Anfang des 20. Jahrhunderts viele Laender in bezug auf technische Normen international zusammenarbeiten. Demnach entstanden uebernationale Organisationen wie international Organisation for Standardization(ISO) und Europaeisches Komitee fuer Normung(CEN), mit dem Ziel, Normungsergebnisse einzelner Mitgliedslaender zu harmonisieren.
Unter Produkthaftung versteht man die Haftung des Warenherstellers fuer Schaeden, die Dritte infolge der bestimmungsgemaessen Verwendung eines fehlerhaften Produkts erleiden. Die wichtigste Wirkung technischer Normen im Bereich der Produkthaftung ist rein faktischer Art. In der Regel werden Produktfehler vermieden, wenn die einschlaegigen Normen beachtet werden. Rechtliche Bedeutung koennen technische Normen einmal bei der Frage erlangen, ob ein Produktfehler vorliegt, zum anderen beim Entlastungsbeweis des Herstellers. Weniger eindeutig ist der Zusammenhang zwischen Normgemaessheit und Fehlerfreiheit eines Produkts. Keinesfalls laesst sich allgemein sagen, die technischen Normen beschrieben abschliessend die berechtigten Sicherheirtserwartungen, legten also auch deren obere Grenze fest.
Der Feherbegriff wird im Kauf- und Werkvertragsrecht nach herrschender Rechtsauffasung definiert. Fehler ist danach die dem Kauefer bzw. dem Besteller unguenstige Abweichung der tatsaechlichen Beschaffenheit der gelieferten Sache von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, so liegt ein Fehler in der unguenstigen Abweichung von der normalen Beschaffenheit derartiger Sachen. Soweit technischer Normen den ereinbarten oder verkehrrueblichen Maßstab der Fehlerfreiheit einer sache oder eines Werkes bilden, ist ihre Nichtbeachtung im allgemeinen ein Fehler, der die gesetzlichen gewaehrleistungesanspruech ausloest. Wenn die fuer das Vertragsverhaeltnis massgeblichen technischen Normen eingehalten worden sind, ist die gelieferte Ware od. das hergestellte Werk is der Regel fehlerfrei, soweit es die durch die Normen festgelegten Beschaffenheitsmerkmale betrifft. Natuerlich kann ein solcher Gegenstand dann noch in anderer Weise fehlerhaft sein, so etwa ein Sache, das allen Sicherheitsbestimmungen des DIN genuegt, aber seine Funktion nicht od. nur unzureichend erfuellt.
Die Neufassung des §906 Abs 1 BGB ordnet an, wie die Wesentlichkeit im Regelfall auszulegen ist. Dies geschieht durch die Rezeption der in der Grenzwerten und Richtwerten manifestierten Vorgaben der Regelwerke. §906 Abs. 1 BGB kann insoweit als Rechtsanwendungsnorm bezeichnet werden. Aber die Gerichte sind kuenftig grundsaetzlich zur Heranziehung der Regelwerke gezwungen. Abweichenden Beurteilungen sind moeglich, soweit es um pauschalierte Vorgaben geht od. wenn betreffende Vorgaben unbeabsichtigt nicht in das Regelwerk aufgenommen wurden.