Es ist einwandfrei zu bemerken, dass bis Gegenwart bedeutende Verfassungstheorien f?r Verfassungsverst?ndnisse durch die von H. Kelsen vertretene rechtspositivistische Verfassungstheorie, die auf dem Verteilungsprinzip basierte C. Schmitt'sche Verfass ...
Es ist einwandfrei zu bemerken, dass bis Gegenwart bedeutende Verfassungstheorien f?r Verfassungsverst?ndnisse durch die von H. Kelsen vertretene rechtspositivistische Verfassungstheorie, die auf dem Verteilungsprinzip basierte C. Schmitt'sche Verfassungstheorie, die von R. Smend vertretene Integrationstheorie, und Prinzipientheorie von R. Alexy und R. Dworkin representiert werden. Hier ist kurz auf den Kernpunkt konzentriert darzustellen, unter welchen Gesichtspunkten die bedeutenden Verfassungstheorien zu beurteilen sind. Zuerst ist der auf dem Neokantianismus beruhende Kelsen'sche Rechtspositivismus, der seine theoretische Grundlage auf den absoluten Primat der praktischen vor der theoretischen Vernunft findet, zu gewichten, dass er selber seine theoretische Grundlage nicht erf?llen kann, d.h. dass nicht alle Rechtsnormen die Kant'schen Maximen der praktischen Vernunft darstellen. ?berdies ist es f?r den Rechtspositivismus erforderlich, soweit wie m?glich genau zu defineren, innerhalb welcher Grundrechtsgrenze (im folgenden: Grundrechtsgrenze) die Grundrechte jeweils gew?hrleistet werden k?nnen. Infolgedessen werden die Grundrechte ausschlie?lich innerhalb ihrer Grundrechtsgrenze ausnahmsweise gew?hrleistet und au?erhalb dieser Grundrechtsgrenze schlechterdings beseitigt. Das beutet, dass au?erhablb der Grundrechtsgrenze das Verh?ltnism癌igkeitsprinzip nicht angewendet wird, und dass die Grundrechte folglich nicht optimal gew?hrleistet werden. Die Struktur, bei der die Grundrechte ausschlie?lich innerhalb der Grundrechtsgrenze gew?hrleistet und innerhalb der Grundrechtsgrenze volls?ndig beseitigt werden, wird im folgenden als "Cliffstruktur" bezeichnet. So zeigt der Rechtspositivismus die Cliffstruktur auf und ist nicht im stande, die Grundrechte optimal gew?hrzuleisten. Anschlie?end folgt die Schmitt'sche Verfassungstheorie dem Verteilungsprinzip, nach dem den Grundrechten die Unbegrenztheit, der staatlichen Einheit die Begrenztheit anerkennt. Seine Verfassungstheorie verleiht den Grundrechten zu ihrem Schutz eine vor-staatliche Eigenschft. Durch eine solche theoretische Strukturierung k?nnen nicht nur durch die Rechtsnorm positivierte Grundrechte als Ausnahme garantiert, sondern auch durch nicht ausdr?cklich positivierte Grundrechte geschutzt werden. So hat die Schmitt'sche Verfassungstheorie keine Cliffstruktur, so dass sie bez?glich des Grundrechtsschutzes eine fortgeschrittene darstellt. Dennoch bedeutet es f?r sie etwas Mangelndes, dass sie ausschlie?lich die Freiheitsrechte als Grundrechte anerkennt und dass sie keine Beziehung zwischen den Grundrechten und den institutionellen Garantien anerkennt. Sodann kann man aus der Verfassungstheorie von R. Smend, der sich auf die Kritik der Schmitt'sche konzentriert, folgern, dass die Grundrechte wie die institutionelle Garantien ihre immanente Grenze aufweisen, innerhalb derer sie ausnahmsweise gew?hrleitstet werden k?nnen, und au?erhalb derer sie g?nzlich beseitigt werden. D.h. sie ist durch die Cliffstruktur zu kennzeichnen, so dass sie nicht im stande ist, die Grundrechte nicht optimal gew?hrzuleisten. Im gegensatz dazu anerkennt die von R. Alexy und R. Dworkin aufgestellte Prinzipientheorie der Grundrechtsnorm die Prinzipiencharakter, der die Grundrechte m?glichst hochgradig, d.h. in hohem Ma? realisieren will. Dies hat zur Folge, dass sie die Grundrechtsgrenze und folglich die Cliffstruktur absolut negiert. Dadurch kann sie eine Verfassungstheorie darstellen, die Grundrechte optimal gew?hrzuleisten. Jedoch hat sie ebenfalls mangelnde Seiten, dass sie auch Nicht-Grundrechtsnormen den Prinzipiencharakter zuerkennt und so weder Unterschied zwischen Grundrechts- und Nicht-Grundrechtsnormen noch Bezieung zwischen Grundrechten und Instituten findet.